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Trennung und Scheidung

Als allererstes möchte ich Ihnen den Ratschlag erteilen, möglichst frühzeitig anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, wenn sich eine Krisensituation in der Ehe abzeichnet.

Es gibt zahllose Möglichkeiten, Vermögen zu verstecken; die Einkommenssituation zu modifizieren; Verbindlichkeiten aufzunehmen, um somit das Vermögen zu reduzieren. Oftmals ist das Erstaunen über eine geschmälerte Vermögenssituation oder über eine geschmälerte Einkommenssituation des Ehepartners dann groß, wenn der Anwalt erst kontaktiert wird, wenn der Scheidungsantrag schon im Briefkasten liegt.

Ich empfehle Ihnen daher, bereits vor Trennung, spätestens jedoch bei sich abzeichnender Trennung anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Es muss für die Trennung (von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen dauert diese mindestens 1 Jahr) geregelt werden, wer in der Ehewohnung verbleibt. Es muss geregelt werden, wie mit den Kindern verfahren wird. Soll die alleinige Sorge eines Elternteils beantragt werden? Wie soll der Umgang desjenigen Elternteils geregelt werden, bei welchem das Kind nicht den gewöhnlichen Aufenthalt hat? Wie berechnet sich der Kindesunterhalt? Gibt es außer dem Unterhalt für das alltägliche Leben (das ist der sog. Elementarunterhalt) auch das Erfordernis von Mehrbedarf und/oder Sonderbedarf, etwa bei Krankheit; etwa bei besonderer individueller Förderung im Bereich Musik und/oder Sport? Gibt es Kosten für teure Betreuungseinrichtungen? Geht das Kind auf die Privatschule? Wer bezahlt in welcher Höhe? All dies sollte frühzeitig geregelt werden. Und schließlich: Derjenige Elternteil, der sich überwiegend um die Kinderbetreuung kümmert, kann nicht in dem Rahmen für den eigenen Lebensbedarf aufkommen, wie der andere Elternteil, der die Kinder nicht ständig betreut. Hier reden wir vom sog. Trennungsunterhalt. Es ist mitunter ausgesprochen kompliziert, die Grundlage für den Trennungsunterhalt zu erfassen. Insbesondere gilt dies bei ausländischen Einkünften. Dies gilt bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Dies gilt bei Einkünften aus Beteiligungen. Es ist beileibe nicht so, dass jeder unterhaltspflichtige Ehepartner ein geregeltes gleichmäßiges Einkommen hat. Stellen Sie sich nur folgendes Beispiel vor: Ein Zahnarzt in Gemeinschaftspraxis hat Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Praxisräume sind möglicherweise gekauft, so dass hier entsprechende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Was passiert mit Abschreibungen für Räumlichkeiten und/oder wirtschaftliche Güter? Ist im hiesigen Beispielsfall der Zahnarzt noch an einem Dentallabor beteiligt? Gibt es möglicherweise stille Beteiligungen? Hier muss gründlich und zur Meidung von wirtschaftlichen Nachteilen frühzeitig gearbeitet werden: Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (es sei denn, man hat die Gegenseite in Verzug gesetzt). Und zu viel gezahlter Unterhalt kann nicht zurückgefordert werden (es sei denn, dass eine entsprechende Rückforderung vereinbart ist). Wenn in dieser Lage beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind, können sie zusammen mit den Anwälten entsprechend flexible Regelungen treffen.

Wenn die Scheidung dann ausgesprochen wird, müssen wir ebenfalls an die entsprechenden Ausgleichssysteme denken. Da ist zunächst einmal der nacheheliche Unterhalt, welcher insbesondere von Bedeutung ist, wenn sich ein Ehepartner um gemeinsame Kinder kümmert. Aber auch der Ausgleich ehebedingter Nachteile findet hier seinen Niederschlag, etwa wenn ein Ehepartner wegen Familienplanung und Kindern seine berufliche Chance nicht so umsetzen konnte, wie der andere Ehepartner. Es ist ein Irrtum, wenn oftmals geäußert wird, dass nach dem Trennungsjahr Unterhalt für den Ehepartner nicht mehr geschuldet ist. Das ist ein gesetzlicher Grundsatz, der aber zahllose Ausnahmen kennt. Es gibt Unterhalt wegen Betreuung von Kindern. Es gibt Unterhalt als fortwirkende nacheheliche Solidarität (Aufstockungsunterhalt). Es gibt Unterhalt wegen Krankheit, wegen Arbeitslosigkeit, wegen Alter und wegen Not. All diese Dinge müssen berücksichtigt werden, um den nicht vollschichtig arbeitenden Ehepartner nach der Scheidung hinreichend zu versorgen.

Im Rahmen der Versorgung spielt auch der Versorgungsausgleich eine Rolle. Es handelt sich hier um ein System, in welchem Rentenanwartschaften ausgeglichen werden. Ausgeglichen werden nicht alle Rentenanwartschaften, sondern nur diejenigen, die während der Ehe erwirtschaftet wurden. Vor dem Hintergrund allseits diskutierter Altersarmut handelt es sich bei dem Versorgungsausgleich um ein extrem wichtiges Ausgleichssystem, welches schlüssiger weise dann auch von Amtswegen ohne Antrag durch das Gericht zu administrieren ist. Ich arbeite hier mit einem sehr namhaften Rentenbüro in Karlsruhe zusammen (Arndt Voucko-Glockner).

Darüber hinaus muss bei bestehender Zugewinngemeinschaft die Vermögensfrage geklärt werden. Wir Juristen nennen das Güterrecht bzw. Zugewinnausgleichsrecht. Anhand des Endvermögens an einem bestimmten Stichtag und anhand des Anfangsvermögens zum Tag der standesamtlichen Eheschließung wird der Zugewinn errechnet, welcher in hälftiger Höhe ausgeglichen werden muss. Diese Ausgleichspflicht haben beide Ehepartner. Auch hier entstehen mitunter erhebliche Schwierigkeiten bei der Wertfeststellung von Vermögenswerten. Was ist eine Immobilie in Chile wert? Was ist eine Zahnarztpraxis wert? Was ist eine Sammlung von Langspielplatten wert? Was ist ein Oldtimer wert? Was ist ein Haus wert, welches mit dem Nießbrauch etwa eines Elternteils belastet ist? All diese Dinge bedürfen gründlichster Erarbeitung.

Schließlich muss als letztes Ausgleichssystem im Rahmen der Scheidung bei entsprechendem Erfordernis auch über die Ehewohnungszuweisung entschieden werden, wenn dies während der Trennung noch nicht erledigt wurde. Gleiches gilt für den Hausrat.

Sie sehen also: Im Rahmen des Scheidungsprozesses wird anhand der vier geschilderten Ausgleichssysteme über Ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage für den mitunter sehr langen Zeitraum nach der Scheidung entschieden. Hier ist Sorgfalt gefragt.

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